AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof
Literatur
Siehe bei § 62.
1
Die Bestimmung regelt die Vorlage der Akten an den OGH. Ein Revisionsrekurs ist (einerlei, ob außerordentlich, ordentlich oder mit einer Zulassungsvorstellung verbunden) stets beim Erstgericht einzubringen (§ 65 Abs 2).
2
Sofern das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zurückweist (vgl dazu § 67 Rz 1), ist von ihm zunächst die Zustellung des Revisionsrekurses an die gegnerische(-n) Partei(-en) zu verfügen (§ 112 ZPO gilt nicht, vgl § 68 Rz 3). Das gilt ungeachtet der Formulierung „sofort … vorzulegen“ auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs und den mit einer Zulassungsvorstellung nach § 63 verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs. Durch die Anordnung, dass die Vorlage nach Abs 3 und 4 sofort zu geschehen hat, soll nur verhindert werden, dass das Erstgericht das Einlangen der Rechtsmittelbeantwortung abwartet. Bei einer ordentlichen Revision geschieht die Vorlage nach Abs 2 hingegen erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung bzw dem fruchtlosen Ablauf der Frist.
3
Sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs sind dem OGH vorzulegen. Das Erstgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs ...