TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 69 Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof

Jürgen Rassi

1

Die Bestimmung regelt die Vorlage der Akten an den OGH. Ein Revisionsrekurs ist (einerlei, ob außerordentlich, ordentlich oder mit einer Zulassungsvorstellung verbunden) stets beim Erstgericht einzubringen (§ 65 Abs 2).

2

Sofern das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zurückweist (vgl dazu § 67 Rz 1), ist von ihm zunächst die Zustellung des Revisionsrekurses an die gegnerische(-n) Partei(-en) zu verfügen (§ 112 ZPO gilt nicht, vgl § 68 Rz 3). Das gilt ungeachtet der Formulierung „sofort … vorzulegen“ auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs und den mit einer Zulassungsvorstellung nach § 63 verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs. Durch die Anordnung, dass die Vorlage nach Abs 3 und 4 sofort zu geschehen hat, soll nur verhindert werden, dass das Erstgericht das Einlangen der Rechtsmittelbeantwortung abwartet. Bei einer ordentlichen Revision geschieht die Vorlage nach Abs 2 hingegen erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung bzw dem fruchtlosen Ablauf der Frist.

3

Sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs sind dem OGH vorzulegen. Das Erstgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs ...

Daten werden geladen...