zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 47 Form und Inhalt des Rekurses

Bernhard Motal/Andreas Krist

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Schriftlichkeit (Abs 1)
13
II.
Form und Inhalt (Abs 2 und 3)
418
III.
Verbesserungsverfahren
1925

I. Schriftlichkeit (Abs 1)

1

§ 47 Abs 1 regelt die formelle Vorgangsweise bei der Rekurseinbringung. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ist ein Rekurs zwingend schriftlich („durch Überreichung eines Schriftsatzes“) beim Erstgericht einzubringen. Ein per E-Mail an das Gericht (den zuständigen Richter) übermittelter Rekurs ist unzulässig und nicht fristwahrend. Zulässig und fristwahrend ist hingegen die Übermittlung mittels Telefax, sofern die Eingabe durch Nachbringung der Unterschrift verbessert wird. Die Einbringung eines Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt als Parteienvertreter hat im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Wird der durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Rekurs nicht mittels ERV, sondern im Postweg oder persönlich überreich...

Daten werden geladen...