AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 47 Form und Inhalt des Rekurses
Literatur
Fritz, Neuerungen im Verfahrensrecht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, ; Geroldinger, Eckpfeiler des neuen Erwachsenenschutzverfahrens, RZ 2018, 69; Mayr, Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011, 163; Obermair, Kostenhandbuch3 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Schriftlichkeit (Abs 1) | |
II. | Form und Inhalt (Abs 2 und 3) | |
III. | Verbesserungsverfahren |
I. Schriftlichkeit (Abs 1)
1
§ 47 Abs 1 regelt die formelle Vorgangsweise bei der Rekurseinbringung. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ist ein Rekurs zwingend schriftlich („durch Überreichung eines Schriftsatzes“) beim Erstgericht einzubringen. Ein per E-Mail an das Gericht (den zuständigen Richter) übermittelter Rekurs ist unzulässig und nicht fristwahrend. Zulässig und fristwahrend ist hingegen die Übermittlung mittels Telefax, sofern die Eingabe durch Nachbringung der Unterschrift verbessert wird. Die Einbringung eines Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt als Parteienvertreter hat im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Wird der durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Rekurs nicht mittels ERV, sondern im Postweg oder persönlich überreich...