AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44 Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
Literatur
Fucik, Die Europäische Unterhaltsverordnung, iFamZ 2009, 305; Gitschthaler, Zur Rückforderbarkeit zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge, ÖJZ 1995, 652; Ch. Huber, Endgültige Zuweisung bei einstweiligem Unterhalt, JBl 1984, 183; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren – Handbuch für die Praxis5 (2017); G. Kodek/G. Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004/78; Kossak, Richterablehnung als Rechtsmissbrauch, JBl 2009, 2; Rechberger, Bemerkungen zum Allgemeinen Teil des Ministerialentwurfs für ein Außerstreitgesetz 2000, NZ 2001, 60; Reiter/Kloiber/Haller, Das Kinderbeistand-Gesetz, EF-Z 2010/96; Weber, Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung und Eintragung im Grundbuch, iFamZ 2012, 180.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Voraussetzungen | |
II. | Entscheidung über die Zuerkennung | |
III. | Wirkungen | |
IV. | Rechtsmittel und Aberkennung | |
V. | Ausnahmen und Sonderregelungen |
I. Voraussetzungen
1
Auch im außerstreitigen Verfahren haben Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wodurch der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft gehemmt ist. Das gilt nicht nur für den Rekurs, son...