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Die Europäische Unterhaltsverordnung
Gemeinschaftsrechtliche Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen
Im Anschluss an den Beitrag in iFamZ 2009, 245, widmet sich der zweite Teil der Darstellung der EuUVO den gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung in Unterhaltssachen.
I. Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung
A. Duales System
Hauptziel der EuUVO war die Abschaffung des Exequaturverfahrens. Da viele Mitgliedstaaten (MS) dies von der Geltung einheitlichen Kollisionsrechts abhängig machten,andere MS aber im Unterhaltsbereich den Grundsatz der Anwendung der lex fori nicht aufgeben wollten, kam es zu einer Kompromisslösung in der Form der „zwei Korridore“: Für Entscheidungen aus einem MS, in dem das Einheitskollisionsrecht des HUP anzuwenden ist, folgen die Anerkennung und Vollstreckung den Regeln des Kap III Abschnitt 1 (Art 17 bis 22). Für andere Entscheidungen muss ein Exequatur im in Kap III Abschnitt 2 (Art 23 bis 38) geregelten Verfahren der Vollstreckung vorausgehen. In Kap III Abschnitt 3 sind die allgemeinen Bestimmungen (Art 39 bis 43) erfasst, die in beiden Fällen anzuwenden sind (Art 16).
B. Gemeinsame Bestimmungen
1. Grundsätze
a. Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Anordnung
Gem Art 39 kann die Entscheidung ungea...