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Die internationale Zuständigkeit Österreichs bei der Oppositionsklage
Zugleich eine Besprechung von , iFamZ 2010/167, 216
Bis dato wurde Art 22 Nr 5 EuGVVO von der hM dahingehend ausgelegt, dass Österreich für Oppositionsklagen gem § 35 EO international ausschließlich zuständig ist. Der OGH erkannte allerdings unlängst, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, sondern anhand des Klagebegehrens geprüft werden muss. Richten sich die Einwände auf die Schaffung eines eigenständigen Titels, so sind die Zuständigkeitstatbestände der Art 2 ff EuGVVO relevant.
I. Sachverhalt
Im Unterhaltsstreit eines in Polen lebenden Sohnes gegen seinen in Österreich wohnhaften Vater erwirkte der Berechtigte ein Urteil des Amtsgerichts Warschau, das die Unterhaltspflicht dahingehend abänderte, dass der Verpflichtete zusätzlich zum bereits bestehenden Unterhaltsrückstand von 28.741,19 PLN laufend Zahlungen in der Höhe von monatlich 700 PLN zu leisten hat. Das österreichische BG bewilligte die Exekution dieses Titels. Der Vater erhob daraufhin Oppositionsklage gem § 35 EO und führte dazu aus, dass hinsichtlich eines monatlich 50 Euro übersteigenden Betrags der Anspruch erloschen sei. Er habe regelmäßig in der Vergangenheit Unterhalt in diesem Ausmaß erbracht und sei aufgrund seiner Invaliditätspension nicht imstande, ein höheres Einkommen zu luk...