AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 42 Rechtskraft
Literatur
Klicka, Zum Gutachten über den Diskussionsentwurf „Allgemeiner Teil des Außerstreitgesetzes“, in Das neue Außerstreitverfahren – Texte und Strukturen (Richterwoche 1997) 51; Koch-Hipp, Die einvernehmliche Scheidung, Voraussetzungen, Verfahren und Rechtskraft, FamZ 2006, 100; Kralik, Mängel rechtlichen Gehörs, ÖJZ 1952, 3; ders, Zur Rechtskraft außerstreitiger Entscheidungen, in Kralik/Walter, Grundlegende Neuerungen im Außerstreitverfahren (1986) 153; Maczejka, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen, ecolex 2004, 836 und 841; Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen (1914); Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht (2006); Spitzer, Verlust des Ehegattenerbrechts durch Eröffnung des Scheidungsverfahrens? JBl 2003, 837; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Formelle und materielle Rechtskraft | |
II. | Zeitpunkt der formellen Rechtskraft | |
III. | Rechtskraftbestätigung | |
IV. | Teilrechtskraft |
I. Formelle und materielle Rechtskraft
1
§ 42 regelt die „formelle Rechtskraft“ eines Beschlusses, die mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eintritt. ...