AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 24 Zustellung
Literatur
Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (2011); Stumvoll, Gelöste und ungelöste Fragen im inländischen Zustellrecht (Teil II), RZ 2018, 193.
1
Gem § 24 Abs 1 richtet sich die Zustellung in Verfahren außer Streitsachen im Allgemeinen nach den Bestimmungen der ZPO (insb § 87 bis 121 ZPO) und (demzufolge) nach den § 89a ff GOG sowie dem ZustellG. Abweichungen und Ergänzungen enthalten § 24 Abs 2 und 3 sowie § 116a Abs 3 und § 142 – Näheres jeweils dort.
Soweit keine Sonderbestimmungen bestehen, gilt die Reihung des § 24 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 ZPO: Wenn die ZPO nichts Abweichendes vorsieht, ist nach den § 89a ff GOG, sonst nach den Bestimmungen des ZustellG zuzustellen.
2
§ 24 Abs 2 erweitert die Möglichkeit einer Zustellung durch Gerichtsbedienstete auf andere Gerichtssprengel. Die Bestimmung ergänzt dadurch § 24 Abs 1 iVm § 88 ZPO, indem die Einschränkung des § 88 Abs 2 ZPO (auf den Sprengel des Gerichts) in Verfahren außer Streitsachen nicht zur Anwendung kommt.
Für die Auswahl des Zustellers besteht eine verbindliche Reihung: Die physische Zustellung hat grundsätzlich durch die Post (§ 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 ZPO) zu erfolgen, nur in den Fällen des § 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 Z 1-6 ZPO k...