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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 24 Zustellung

Martin Lutschounig

1

Gem § 24 Abs 1 richtet sich die Zustellung in Verfahren außer Streitsachen im Allgemeinen nach den Bestimmungen der ZPO (insb § 87 bis 121 ZPO) und (demzufolge) nach den § 89a ff GOG sowie dem ZustellG. Abweichungen und Ergänzungen enthalten § 24 Abs 2 und 3 sowie § 116a Abs 3 und § 142 – Näheres jeweils dort.

Soweit keine Sonderbestimmungen bestehen, gilt die Reihung des § 24 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 ZPO: Wenn die ZPO nichts Abweichendes vorsieht, ist nach den § 89a ff GOG, sonst nach den Bestimmungen des ZustellG zuzustellen.

2

§ 24 Abs 2 erweitert die Möglichkeit einer Zustellung durch Gerichtsbedienstete auf andere Gerichtssprengel. Die Bestimmung ergänzt dadurch § 24 Abs 1 iVm § 88 ZPO, indem die Einschränkung des § 88 Abs 2 ZPO (auf den Sprengel des Gerichts) in Verfahren außer Streitsachen nicht zur Anwendung kommt.

Für die Auswahl des Zustellers besteht eine verbindliche Reihung: Die physische Zustellung hat grundsätzlich durch die Post (§ 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 ZPO) zu erfolgen, nur in den Fällen des § 24 Abs 1 iVm § 88 Abs 1 Z 1-6 ZPO k...

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