§ 87.
(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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