ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 291j Kostentragung
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Der Härteausgleichsfonds wurde durch das BBG 2003 eingeführt. Aus ihm sollen PensionistInnen, die von besonderen Härten durch die Änderung pensionsrechtlicher Vorschriften betroffen sind, auf Antrag eine einmalige Zuwendung erhalten können. Gedacht ist dabei insb an Personen, die trotz langer Versicherungsdauer (30 Beitragsjahre/40 Versicherungsjahre) nur Anspruch auf eine Pension haben, die unter dem geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Ferner sollen Personen Zuwendungen erhalten können, die – vergleichbar der Regelung des § 607 Abs 12 – besonders langedauernd Beiträge zur PV entrichtet haben, wobei auch in diesem Zusammenhang etwa Zeiten der Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten wie BZ behandelt werden sollen (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, §§ 291a bis 291j Anm 1, wo auch die in § 291b genannten Richtlinien abgedruckt sind).