ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 280 Begriff der Invalidität
1
Die Berufsbezeichnung Bergmann bzw Knappe bedeutet nur, dass diese Tätigkeit iR des Bergbaues ausgeübt wird, wobei es aber – wie über Tag – gelernte (angelernte) Facharbeiter und auch ungelernte Arbeiter gibt (SV-Slg 31.741). Es ist vollinhaltlich auf die Rsp zu § 255 (vgl dort Rz 67 ff) zu verweisen.
2
Nur Hauer, die entweder einen Hauerschein besitzen oder vom Betrieb als Hauer anerkannt wurden, üben eine gelernte Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 aus. In anderen Fällen sind sie nur ungelernte Arbeiter iSd § 255 Abs 3 (OLG Wien, SSV 10/6). Der Bergmann, auch der Hauer, muss sich grds auf alle bergmännischen Tätigkeiten verweisen lassen (OLG Wien, SV-Slg 24.696).
3
Bei einem mit Hilfsarbeiten im Bergbau betraut gewesenen Arbeiter sind für die Frage der Invalidität die allg für Arbeiter geltenden Regelungen anzuwenden. Einschränkungen auf Tätigkeiten in bergmännischen Betrieben bestehen nicht (RS0107808).