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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 257 Hinterbliebenenpensionen

Martin Sonntag

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Die Regelungen der §§ 257 bis 269 gelten gem § 270 auch für Angestellte. Der 2. Satz meint eine bescheidmäßig zuerkannte Pension (SSV 17/47). Die allg Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension sind nach dem Stichtag der Witwenpension und nicht auf Grund einer vom verstorbenen Versicherten gar nicht beantragten IP zu prüfen (SSV 20/18). Von dieser strengen Auslegung war die Rsp nur in jenen Fällen abgegangen, wenn die Witwenpensionsansprüche gem den §§ 500ff begünstigte Alterspensionisten betroffen hatte, weil in diesen Fällen das Antragsprinzip weitgehend durchbrochen ist und ein einmal entstandener Anspruch auf AP im Hinblick auf § 234 Abs 1 Z 3 nicht ohne weiteres wieder verlorengehen sollte (SSV 1/174, 16/90). Fälle eines fiktiven Anspruchs auf eine noch nicht beantragte IP können mit dem 2. Satz schon deshalb nicht gemeint sein, weil für diese Fälle eine dem § 234 Abs 1 Z 3 entsprechende Bestimmung fehlt (SSV 20/18).

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