ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 18b Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
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Nahe Angehörige: Nahe Angehörige iSd § 18b Abs 1 sind jene Personen, die auch iSd § 77 Abs 6 als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist (EB zur RV zum SVÄG 2005, 1111 BlgNR XXII. GP). Seit Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl I 2009/135, mit sind auch gleichgeschlechtliche eingetragene Partner und Partnerinnen als nahe Angehörige anzusehen.
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Die Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann – im Gegensatz zu § 18a und § 17 – auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen (EB zum SVÄG 2005, 1111 BlgNR, XXII. GP), da die Selbstversicherung nach § 18b lediglich eine „erhebliche“ ...