ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 254 Invaliditätspension
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| Rz | |||
| I. | Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3) | ||
| 1. | Rechtslage bis  und für bis  geborene Versicherte ab  (vor dem SRÄG 2012) | ||
| 2. | Rechtslage für nach  geborene Versicherte ab  (nach dem SRÄG) | ||
| II. | Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 4) | ||
| III. | Teilpension (Abs 6 bis 8) | ||
I. Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)
1. Rechtslage bis und für bis geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)
1
Für Versicherte, die am das 50. Lj bereits vollendet haben, gilt § 254 Abs 1 Z 1 und 2 idF vor dem SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5).
Abs 1 Z 1 idF vor dem SRÄG 2012 wurde gemeinsam mit § 253e über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 253e geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher § 255 Rz 99 und 178): Hatte der PVT den IP-Antrag mangels Invalidität abgewiesen und kommt das Sozialgericht zu einem anderen Ergebnis, muss es das Vorliegen der Voraussetzun...