ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
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Bleibt die Leistungszugehörigkeit (§ 245) zur knappschaftl PV nicht gewahrt, hat der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten iSd Anlage 9 und 10 BM der knappschaftl PV erworben, so soll der das normale Ausmaß von 18,5% übersteigende Anteil an PVbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, dass der vom DG zu entrichtende zusätzl Beitragsanteil von 5,5% sonst verlorengehen würde (RS0102036). Die Zielgruppe der Bestimmung wird aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind (RS0113828).