ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 236 Erfüllung der Wartezeit
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Wartezeit nach Abs 1 | |
III. | Rahmenzeitraum (Abs 2) | |
IV. | Rahmenzeitraumerstreckung (Abs 3) | |
V. | „Ewige Anwartschaft“ (Abs 4) | |
VI. | Kindererziehungszeiten als Beitragsmonate (Abs 4a) |
I. Allgemeines
1
Für die Erfüllung der Wartezeit ist immer zu prüfen, ob sie in einer der drei Varianten gegeben ist (Abs 1, Abs 4 Z 1 lit a, Abs 4 Z 1 lit b). Die Gewährung einer Pension aus Billigkeit, weil auf die erforderliche Wartezeit nur ein Monat fehlt, ist nicht zulässig (RS0084843).
II. Wartezeit nach Abs 1
2
Nach Abs 1 Z 1 lit b wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des 50. Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für VZ geltende Regelung, dass Resttage unter gewissen Umständen VM bilden können (§ 231), ist mangels Vergleichbarkeit von VM mit Lebensmonaten nicht anzuwenden (RS0109685). Gegen die Regelung der „wachsenden Wartezeit“ bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0085872).
III. Rahmenzeitraum (Abs 2)
3
Der Rahmenzeitraum soll gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen (RS0084845).