TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 235 Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
14
II.
Entfall der Wartezeit (Abs 3)
 
1.
Grundsätzliches
57
 
2.
Auslandssachverhalte
8, 9

I. Allgemeines

1

Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartzeit abhängig macht, bestehen nicht (RS0056550).

2

Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer IP, so bedarf es – bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 3) – keiner Feststellungen zur Frage, ob Invalidität besteht (RS0106519).

3

Auch Versicherungszeiten nach dem GSVG und BSVG sind für die Erfüllung der Wartezeit heranzuziehen (§ 251a Abs 8).

4

Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit österr VZ nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch das G...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.