ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 235 Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Entfall der Wartezeit (Abs 3) | ||
1. | Grundsätzliches | ||
2. | Auslandssachverhalte |
I. Allgemeines
1
Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartzeit abhängig macht, bestehen nicht (RS0056550).
2
Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer IP, so bedarf es – bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 3) – keiner Feststellungen zur Frage, ob Invalidität besteht (RS0106519).
3
Auch Versicherungszeiten nach dem GSVG und BSVG sind für die Erfüllung der Wartezeit heranzuziehen (§ 251a Abs 8).
4
Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit österr VZ nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch das G...