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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Dokumentvorschau
Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 219 Eltern- und Geschwisterrente

Sieglinde Tarmann-Prentner

1

Auch Adoptiveltern, die ein Recht auf Elternunterhalt haben können, gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf Gewährung einer Elternrente (10 ObS 51/11i).

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Vers vor seinem Tod tatsächlich überwiegend zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Anspruchswerbers beigetragen, dh mehr als die Hälfte des Erforderlichen bezahlt hat (RS0108297). Die Beweislast für die Leistung und das Ausmaß des Beitrags trifft den Anspruchssteller (10 ObS 174/97d).

2

Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen, noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Diese Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden haben (RS0108296).

Die Elternrente soll an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes bieten.

3

Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen, auch...

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