ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 208 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
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Soweit § 208 bestimmt, dass die VR für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht, wird nicht der Anspruch an sich berührt (RS0108291).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer VR tritt oder wenn während des Laufes einer VR dem Vers Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Vers sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber nichts ändern (RS0084291).