ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 199 Übergangsgeld
Übersicht der Kommentierung
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I. Zweck
1
Das Übergangsgeld nach § 199 ist eine Pflichtleistung und soll die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Vers während der Dauer von Nach- und Umschulungsmaßnahmen sicherstellen. Der Leistungsanspruch besteht nur subsidiär gegenüber einem allfälligen Erwerbseinkommen und den in Abs 3 genannten Geldleistungen aus der SV mit Einkommensersatzfunktion, die auf das Übergangsgeld anzurechnen sind.
2
Dauert eine RehabMaßnahme jeweils nur einen zeitlich beschränkten Teil eines Jahres, gebührt das Übergangsgeld nur für die konkrete Dauer der Maßnahme und nicht für die ausbildungsfreie Zeit (RS0113477 – Bauhandwerkerschule nur während der Wintermonate).
II. Unterhaltskostenbeitrag
3
Neben dem Übergangsgeld kann der UVT nach billigem Ermessen einen weiteren Unterhaltskostenbeitrag zur Deckung der bisherigen Lebensführung gewähren (Abs 4). Hat der VT während der Umschulungsmaßnahmen im beruflichen Bildungs- und Rehab-Zentrum sämtliche Kosten für die Ausbildung, das Internat, für Lehrmittel, Fahrtspesen und die Anmeldung des Vers zur SV getragen, erscheint ein weitergehender Kostenersatz nicht begründet (LG Salz...