ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 181a Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
Übersicht der Kommentierung
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I. Funktionäre und Laienrichter (Abs 1)
1
Für die von der Regelung des § 181 Abs 1 erfassten Sonderfälle von Vers in besonderen Funktionen ist zur Ermittlung der BMG auf §§ 178 bis 181 zurückzugreifen. Die Höhe der Geldleistungen richtet sich also nach dem außerhalb der teilvers Tätigkeit erzielten Einkommen bzw den in § 181 geregelten festen Beträgen.
2
Gesetzestechnisch inkonsequent ist die doppelte Regelung der BMG für die Laienrichter in § 181 Abs 6 (subsidiäre BMG) und § 181a Abs 1. Sind diese versichert, ist ihre BMG nach den §§ 178 bis 181 zu bilden, sind sie nicht versichert, greift die feste BMG nach § 181 Abs 6 Platz. Bei Unbilligkeit des Ergebnisses, insbesondere für nach Sondergesetzen versicherte Laienrichter, die wie unversicherte nur auf die feste BMG zu verweisen wären, ist die BMG nach billigem Ermessen gem § 182 möglich.
II. Gleichgestellte Fälle nach § 176 (Abs 2)
3
In diesen Fällen ist die Berechnung nach § 179 bis 181 dann vorzunehmen, wenn der Vers bei Eintritt des VF in der UV versichert war. Bestand keine V...