ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 178 Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die nach den §§ 178 bis 182 zu bestimmende BMG ist neben der MdE der wesentliche Faktor für die Ermittlung der Höhe der Geldleistungen der UV. Für sämtliche Geldleistungen aus der UV kommt stets nur ein und dieselbe BMG in Betracht, Bemessungszeitraum ist nunmehr immer ein volles Kalenderjahr.
Einkünfte der selbstständigen Landwirte, deren UV im BSVG geregelt ist, sind bei mehrfacher Vers mit dem festen Betrag nach § 181 Abs 2 einzubeziehen (10 ObS 156/98h), ebenso Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbst wenn sie bei Eintritt des VF nicht mehr aufrecht waren (10 ObS 310/01p).
Nicht einrechenbar sind aber Einkünfte aus Tätigkeiten, die (anderen) Sonderversicherungen unterliegen, zB solche der öff Bediensteten.
II. Höhe
2
Nach der Regelberechnung des § 179 ist BMG in der UV die Summe aller Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des VF, dies begrenzt mit den HBG nach § 45 Abs 1 und § 54 Abs 1.
Bei Ausübung mehrerer unter VersSchutz nach dem ASVG stehender Tätigkeiten sind alle daraus erzielten Einkünfte einzubeziehen, nicht nur jene aus der Tätigkeit, bei ...