ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 156 Krankheitsverhütung
1
Für die Krankheitsverhütung gilt dasselbe wie für die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; sie sind ebenfalls freiwillige Leistung iSd § 121 Abs 1 Z 2 (s näher § 121 Rz 8), deren Gewährung bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung im freien Ermessen des SVT liegt.
2
Vgl in diesem Zusammenhang die Untersuchungen gem § 132a und § 132b, wobei noch ähnliche Aktivitäten im Rahmen des § 156 gesetzt werden können. Erbringt der KVT über die Maßnahmen gem §§ 132a und 132b hinaus zusätzliche Vorsorgemaßnahmen – auch in Form zusätzlicher Programme – handelt es sich um sonstige Maßnahmen, die als freiwillige Leistungen gem (§ 155 und) § 156 anzusehen sind (dies gilt auch für Jugendlichenuntersuchungen; Teschner/Widlar/Pöltner, § 132b Anm 3).
3
Leistungen aus dem Titel des § 132c gelten nicht als Leistungen der Krankheitsverhütung (Teschner/Widlar/Pöltner, § 156 Anm 2).