ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 150 Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Höhe des Pflegekostenzuschuss (Abs 2) | ||
1. | Pflegekostenzuschuss in PRIKRAF-Krankenanstalten (1. Satz) | ||
2. | Pflegekostenzuschuss in Nicht-PRIKRAF-Krankenanstalten (2. Satz) | ||
III. | SV-rechtliche Kostenbeteiligungen (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
§ 150 trifft Vorsorge für den Fall, dass der Erkrankte oder dessen Familienangehörige eine Krankenanstalt aus eigenem aufsuchen und für die Kosten dieser Anstaltspflege zunächst selbst aufkommen, bzw dass ein Unterhaltspflichtiger diese Kosten bezahlt.
2
Zu beachten ist, dass keine Anstaltspflege in einer Tagesklinik vorliegt, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff „Tagesklinik“ wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, und danach wieder in den häuslichen Bereich entlassen wird („Tageschirurgie“). Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung Krankenanstalten und ...