ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 149 Beziehungen zu anderen als in § 148 genannten Krankenanstalten
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Inanspruchnahme von nichtlandesgesundheitsfonds- finanzierten KA (Abs 1) | |
III. | Verwendung der e-Card; Identitätsprüfung (Abs 2) | |
IV. | PRIKRAF-Krankenanstalten (Abs 3 und 3a) | |
V. | Weitere Vertragskrankenanstalten (Abs 3b) | |
VI. | Unfallkrankenhäuser der AUVA (Abs 4) | |
VII. | Kostenbeteiligungen (Abs 5) |
I. Allgemeines
1
Neben den LGF KA existiert eine Vielzahl von Spitälern, die über andere Vertragskonstruktionen mit der Sozialversicherung verbunden sind. Bei den hier in Rede stehende KA handelt es sich ausschließlich um solche, die stationäre Pflege anbieten; ambulante Krankenbehandlung etwa in Ambulatorien wird nicht im Rahmen der Anstaltspflege (§ 144 ) sondern im Bereich der ärztlichen Hilfe (§ 135 ) erbracht. Rechtsgrundlage für die Beziehungen zu derartigen Krankenanstalten ist somit auch § 349 Abs 3.
II. Inanspruchnahme von nichtlandesgesundheitsfondsfinanzierten KA (Abs 1)
2
Grds hat die Inanspruchnahme der Anstaltspflege in einer LGF-KA zu erfolgen (§ 149 Abs 1). Diverse vorher existierende Einschränkungen betreffend die Inanspruchnahme von Privat- bzw Nicht-Vertrags-Spitälern wurden je...