ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 143c Kostenersatz
1
Der KVT erhält über den HV vom PVT für die Bezieher von Rehabilitationsgeld die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten ersetzt.
Nach Abs 2 hat der PVT an die KVT einen pauschalen KV-Beitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.