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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 143c Kostenersatz

Walter Schober

1

Der KVT erhält über den HV vom PVT für die Bezieher von Rehabilitationsgeld die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten ersetzt.

Nach Abs 2 hat der PVT an die KVT einen pauschalen KV-Beitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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