Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 143a Rehabilitationsgeld

Walter Schober

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Mit dem SRÄG 2012 wird ab der Anspruch auf Rehabilitationsgeld eingeführt. Ein solcher besteht nach § 143a bei Vorliegen der vorübergehenden Invalidität idR ohne bestehendem Berufsschutz und richtet sich in ihrer Höhe nach dem Krankengeld. Maßnahmen der medizin Rehabilitation gem § 253f und das Rehabilitationsgeld stehen aber auch Versicherten mit Berufsschutz offen, wenn Maßnahmen der berufl Rehabilitation (noch) nicht zumutbar oder zweckmäßig sind (EB 2000 BlgNR 24. GP, 24).

Bei Bedarf, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ist im Rahmen des Case Managements (§ 143b) das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) zu prüfen.

Bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an der medizin Rehabilitation ist das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge zu entziehen (Abs 4).

Näheres zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012 siehe § 256 Rz 29 ff.

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