ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 143 Ruhen des Krankengeldanspruches
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Ruhenstatbestände | ||
II. | Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
III. | Entgeltfortzahlungsanspruch (Abs 1 Z 3) | ||
1. | Urlaubsersatzleistung | ||
2. | Kündigungsentschädigung | ||
3. | Abschlussprovisionen | ||
4. | Folgeprovisionen | ||
IV. | Mehrfache Krankenversicherung (Abs 4) | ||
V. | Weitere Ruhenstatbestände (Abs 6) |
I. Ruhenstatbestände
1
Gemäß § 143 Abs 1 ruht der Anspruch auf Krankengeld
bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (Z 1);
sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltsfortzahlungsanspruch gegen den AG im Ausmaß von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge besteht (§ 49 Abs 1); bei Fortzahlungsanspruch von 50 % gebührt 50 % des Krankengeldes (Teilkrankengeld), bei darunter liegendem Fortzahlungsanspruch das volle Krankengeld (Z 3);
bei Gewährung von Übergangsgeld;
bei Präsenz-/Zivildienern und Zeitsoldaten.
II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)
2
Gemäß § 138 Abs 2 haben die Pflichtversicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT innerhalb einer Woche zu melden (s näher § 138 Rz 13). Satz 2 sieht die Möglichkeit der Gewährung auch für die zurückliegende Zeit in besonderen Fäll...