ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 139 Dauer des Krankengeldanspruches
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Anspruchsdauer (Abs 1 und 2) | |
II. | Einheitlicher Versicherungsfall (Abs 3) | |
III. | Neuer Versicherungsfall (Abs 4) |
I. Anspruchsdauer (Abs 1 und 2)
1
Der VF tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt – wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit – die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser VF beendet (RS0084738).
2
Der KVT hat innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweiterten Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu leisten, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt. Die Frage, ob das Krankengeld zu Unrecht bezogen wurde, ist unabhängig von einem allfälligen Ruhen der Pensionsansprüche gem § 90 zu lösen (RS0083767).
II. Einheitlicher Versicherungsfall (Abs 3)
3
Ein einheitlicher VF liegt dann vor, wenn mehrere Krankheiten nebeneinander wirken oder sich ablösen oder auch wenn innerhalb von 13 Wochen jene Krankheit wieder auftritt, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat (Wiedererkrankung). Eine Wiedererkrankung ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn diagnostisch das gleiche Krankheitsbild vorliegt. J...