ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 128 Leistungen bei mehrfacher Versicherung
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Bei mehrfacher KV nach dem ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes gebühren die Sachleistungen für ein und denselben VF nur einmal, und zwar von dem SVT, der zuerst in Anspruch genommen wird. Für den Fall, dass jemand nach dem ASVG krankenversichert ist und zugleich jedoch einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers – zB der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien – angehört, enthält das Gesetz keine entsprechende Regelung. Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erscheint es gerechtfertigt, einen Antrag auf Gewährung einer Sachleistung bzw eines Kostenersatzes anstelle einer Sachleistung abzulehnen, wenn der Versicherte dieselbe Leistung vorher schon von einer Krankenfürsorgeeinrichtung, der er angehört, in Anspruch genommen hat. Die Ablehnung lässt sich in diesem Fall durch analoge Anwendung des § 128 begründen (SozSi 1979, 220).
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Da es gem § 16 Abs 1 neben einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Selbstversicherung in der KV geben kann, bei der es sich um eine freiwillige Versicherung handeln würde, ist § 128 jedenfalls dann nicht anzuwenden, we...