ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 120 Eintritt des Versicherungsfalles
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Krankheitsbegriff (Abs 1 Z 1) | ||
1. | Allgemeines | ||
2. | Medizinischer Krankheitsbegriff | ||
3. | Rechtlicher Krankheitsbegriff in der Judikatur | ||
4. | Behandlungsbedürftigkeit | ||
5. | Zusammenspiel Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit | ||
6. | Exkurs: Überlagerung durch das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit | ||
7. | Beispiele | ||
8. | Eintritt des Versicherungfalles | ||
II. | Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Abs 1 Z 2) | ||
III. | Mutterschaft (Abs 1 Z 3) |
I. Krankheitsbegriff (Abs 1 Z 1)
1. Allgemeines
1
§ 120 Abs 1 Z 1 definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach § 133 Abs 2 die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Davon abzugrenzen sind Gebrechen und Dauerinvalidität.
2
Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind (RS0084692). ...