ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 114
1
Die ursprünglich in § 114 geregelte gerichtliche Strafbarkeit des Einbehaltens und Nichtabführens von DN-Beiträgen zur SV wurde mit Inkrafttreten des SozialbetrugsG am (BGBl I 2004/152) in § 153c StGB übergeführt. Der Tatbestand selbst hat inhaltlich nur geringfügige Modifikationen erhalten (Entfall der Möglichkeit zur kumulativen Verhängung einer Geldstrafe).
2
Daneben wurden zwei neue Tatbestände geschaffen: § 153d StGB stellt das betrügerische Vorenthalten von SV-Beiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG unter Strafe und sanktioniert damit Sozialbetrug ieS, also das Verhalten, das zivilrechtlich durch die AuftraggeberInnen-Haftung der §§ 67a–d verfolgt wird. § 153e StGB stellt krasse Formen von Schwarzarbeit unter gerichtliche Strafe.