ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 107 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Anwendungsbereich | ||
II. | Gegenstand der Rückforderung | ||
III. | Rückforderungsgegner | ||
IV. | Die einzelnen Rückforderungstatbestände (Abs 1) | ||
1. | Allgemeines | ||
2. | Bewusst unwahre Angaben (Abs 1 erster Fall) | ||
3. | Bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen (Abs 1 zweiter Fall) | ||
4. | Verletzung der Meldevorschriften (Abs 1 dritter Fall) | ||
5. | Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezuges (Abs 1 vierter Fall) | ||
6. | Nachträglich festgestellter Anspruch auf Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen (Abs 1 fünfter Fall) | ||
V. | Ausschluss des Rückforderungsrechts (Abs 2 lit a) | ||
VI. | Verjährung (Abs 2 lit b) | ||
VII. | Verzicht und Ratengewährung (Abs 3) | ||
VIII. | Verfahren |
I. Anwendungsbereich
1
§ 107 ist eine bereicherungsrechtliche Sonderregelung im SV-rechtlichen Leistungsverhältnis. Erfasst sind die Fälle, in denen ein Rückforderungsanspruch auf SV-rechtliche Bestimmungen gestützt wird; nicht erfasst sind rechtsgrundlose Leistungsgewährungen außerhalb eines konkreten Leistungsverhältnisses (zB irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten oder irrtümliche Mehranweisung), welche nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen...