ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 104 Auszahlung der Leistungen
1
§ 104 regelt die Fälligkeit sowie die Auszahlungsart bei Geldleistungen. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist (s § 367 Abs 1, vor allem Renten und Pensionen), werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig (RS0082971).
2
Wöchentlich im Nachhinein fällig sind: laufende Geldleistungen aus der KV (va KG, Wochengeld), Familiengeld, Taggeld, Versehrtengeld aus der UV (Abs 1). Dieser Zeitraum kann durch Satzung bis auf vier Wochen erstreckt werden (so erfolgt in den Satzungen der GKKen; gem § 25 der Satzung der AUVA für das Versehrten-, Familien- und Taggeld erstreckt auf zwei Wochen); diese Ermächtigung liegt im Interesse der Vers, damit eine Leistung über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden kann (Teschner/Widlar/Pöltner, § 104 Anm 3).
3
Einmalige Geldleistungen (aus allen Versicherungszweigen) sind zwei Wochen nach Feststellung des Anspruchs fällig (Abs 3).
4
Monatlich am Ersten des Folgemonats fällig sind: Pensionen aus der PV; Renten und Übergangsgeld aus der UV (Abs 2).
5
Über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der KV ist binnen zwei Wochen, aus der UV und PV binnen sechs Monaten zu en...