ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 103 Aufrechnung
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Allgemeines | |||
II. | Zulässigkeit der Aufrechnung | |||
1. | Bestehen einer Hauptforderung | |||
2. | Zulässige Gegenforderungen | |||
a. | Beitragsschulden (Abs 1 Z 1) | |||
b. | Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2) | |||
c. | Vorschüsse (Abs 1 Z 3) | |||
d. | Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 4) | |||
III. | Zulässige Höhe der Aufrechnung | |||
1. | Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2 | |||
2. | Festlegung der monatlichen Abzugsrate | |||
IV. | Aufrechnung und Insolvenz | |||
V. | Verfahren |
I. Allgemeines
1
Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden – soweit sie sich decken – getilgt.
2
In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-) Forderung des Aufrechnungsgegners. § 103 und zT auch die Rsp zum ASVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.
3
Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung dem Grun-de nach und in zweiter Stufe die zulässige Höhe ...