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Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 103 Aufrechnung

Robert Atria

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
15
II.
Zulässigkeit der Aufrechnung
 
1.
Bestehen einer Hauptforderung
6, 7
 
2.
Zulässige Gegenforderungen
 
 
a.
Beitragsschulden (Abs 1 Z 1)
814
 
 
b.
Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2)
1519
 
 
c.
Vorschüsse (Abs 1 Z 3)
2023
 
 
d.
Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 4)
III.
Zulässige Höhe der Aufrechnung
 
1.
Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2
2527
 
2.
Festlegung der monatlichen Abzugsrate
2830
IV.
Aufrechnung und Insolvenz
3133a
V.
Verfahren
3437

I. Allgemeines

1

Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden – soweit sie sich decken – getilgt.

2

In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-) Forderung des Aufrechnungsgegners. § 103 und zT auch die Rsp zum ASVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.

3

Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung dem Grun-de nach und in zweiter Stufe die zulässige Höhe ...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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