ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 101 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Anwendungsbereich | |
II. | Voraussetzungen und Verfahren | |
III. | Wiederaufnahme nach § 69 AVG |
I. Anwendungsbereich
1
§ 101 erfasst ausschließlich eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes – und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides – zu Gunsten des Vers. Die Behebung eines früheren Bescheides zu Lasten des Vers ist nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 357 ASVG) möglich.
2
Sowohl § 101 ASVG als auch § 69 AVG betreffen nur rechtskräftige Bescheide. Wurde gegen einen Bescheid ein gerichtl Verfahren angestrengt, so ist der Bescheid außer Kraft getreten (§ 71 ASGG); gegen eine darauf ergangene gerichtl Entscheidung, auch wenn sie in der Folge vom VT durch einen Bescheid umgesetzt wurde, stehen auschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach den §§ 529, 530 ZPO zur Verfügung (Teschner/Widlar/Pöltner, § 101 Anm 2a). Der „wesentliche Irrtum über den Sachverhalt“ oder „das offenkundige Versehen“ iSd § 101 stellen jedoch keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund nach den §§ 529 ff ZPO dar (10 ObS 6/11x).
3
§ 101 bezieht sich ausschließlich auf bescheidmäßig au...