ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 84a Grundsätze
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit der der Bund seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105, umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte, insb die Reformpoolprojekte nach Abs 4, zu verwenden (§ 81 Abs 1). Der Österr Strukturplan GesundheitÖSG ist nach Art 4 der zit Vereinbarung zu gestalten; er ist Planungsunterlage für die Partner der Vereinbarung und wird für andere Stellen, die nicht Partner der Vereinbarung sind, nur dann beachtlich, wenn dies (wie hier für die SV, vgl §§ 424, 449) ausdrücklich vorgesehen ist. Nach § 59j Z 1 KaKuG idF BGBl 2011/147 ist dieser Strukturplan als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen, somit nicht Rechtsnorm. Der Strukturplan 2010 ist auf der Homepage des BMG veröffentlicht, neben ihm bestehen regionale Strukturpläne RSG (§ 10a Abs 4 KaKuG).
II. Pseudonymisierung (Abs 5)
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Grundlage der Pseudonymisierungsstelle, die beim HV auf Kosten der SV (Verbandsbeiträge nach § 454, HVSatzung) einzurichten ...