ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 82 Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben
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§ 82 ist Rechtsgrundlage für die Aufwandserstattung im Rahmen SV-interner Aufgabenübertragung oder Mitwirkung (zur Finanzierung des übertragenen Wirkungsbereichs bei SV-fremden Aufgaben s § 31 Rz 45).
Es gelten derzeit folgende V:
Unfall- und Pensionsversicherung: BGBl II 1999/429
Arbeiterkammerumlage: BGBl II 2008/286
Landarbeiterkammerumlage: BGBl 1990/611 idF II 2009/105
Datenverarbeitung für die Arbeitsmarktverwaltung beim HV: BGBl 1992/857 idF 1995/373 und 1995/542
V über die Einhebung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (BSchEG-EinhebungsV): BGBl II 1998/264 idF (DFB) 1998/345.
Die Änderung in Abs 1 durch das 2. SVÄG 2010 bezieht sich auf die Mitwirkung an der Beitragseinhebung für Auslandspensionisten. Nach den EBzRV umfasst die Vergütung nicht nur die laufenden Aufwendungen, sondern es sind auch die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Implementierung abzugelten (937 BlgNR 24. GP, 8, vgl § 2 F-VG).
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Zur Kostenerstattung für Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches s § 31 Rz 45.
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Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).