ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 81 Verwendung der Mittel
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Die Regelung ist Basis für eine Einschränkung des Aktionsradius der SVT und des HV im Interesse der Zweckwidmung der Beitragszahlungen und damit der Absicherung der ges Leistungen: Die Tätigkeit muss sich aus Rechtsvorschriften ableiten lassen, die Zwecke müssen zumindest „ges zulässig“ sein: Dies wird dahin ausgelegt, dass bereits im Gesetz (SV-Recht oder konkrete Sondernormen) ein Ansatzpunkt für einschlägige Aktivitäten enthalten sein muss und betrifft insb Ermessensentscheidungen wie Subventionen, Beteiligungen an Projekten usw. Dass eine Vorgangsweise im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG, bzw der Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht) zulässig wäre bzw dass sie nach § 539 nicht verboten ist, reicht dafür noch nicht aus; ein Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben muss bestehen (Teschner/Widlar/Pöltner, § 81 Anm 2). Für den HV kann ein solcher Zusammenhang auch auf Grund seiner volkswirtschaftlichen Aufgaben bestehen (§ 31 Abs 2 Z 1, 2, 5). Mit § 81 vereinbar sind Maßnahmen, die sich im Rahmen der Erfüllung von Schutz- und Nebenpflichten aus Rechtsbeziehungen bewegen oder sich anerkanntermaßen daraus ableiten und sich in angemessenem Umfang halten (vgl die ...