ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 79 Sonstige Bestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung | ||
1. | Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung | ||
2. | Rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung | ||
II. | Beitragseinbringung bei Selbstversicherung in der Krankenversicherung | ||
III. | Abführung der PV-Beiträge bei Selbstversicherung gem § 19a |
Vorspann
1
Diese Regelung enthält unter dem Titel „Sonstige Bestimmungen“ spezielle Anordnungen für die freiwillige Versicherung im Allgemeinen sowie für einige Fälle der Selbstversicherung.
I. Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung
2
Zu Ungebühr (vgl § 69 Rz 4) entrichtete Beiträge zur freiwilligen Versicherung können wie bei der Pflichtversicherung zurückgefordert werden. Dabei kommt es in zwei Fällen zur Durchbrechung des ansonsten auch für freiwillige Beiträge geltenden Grundsatzes des Ausschlusses der Rückforderung im Falle einer Leistungsgewährung. § 79 enthält somit für freiwillig geleistete Beiträge, insb auch für die Selbstversicherung in der KV, eine Begünstigung für die Vers gegenüber § 69. Diese Begünstigung steht, wie schon die zeitliche Abfolge der jeweiligen Novellierungen zeigt, in keinem Sachzusammenha...