ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 63 Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung
1
Grds heben die KVT sowohl die Beiträge zur KV als auch zur UV und PV ein. Diese Zentralisierung dämpft den Verwaltungsaufwand und dient der Kostensenkung. Sie hat sich bisher offensichtlich bewährt, zumal den KVT die Einhebung weiterer, auch sozialversicherungsfremder, Beiträge und Umlagen aufgetragen wurde (vgl bei § 58 Rz 20).
2
Die KVT haben die auf UV und PV entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden Kalendermonats an die zuständigen Träger abzuführen. Diese Abfuhr betrifft nur die tatsächlich eingezahlten Beiträge und statuiert somit – im Gegensatz zu § 27 Abs 8 BMVSG – keine Vorleistungspflicht der KVT. Sie haben jedoch Anzahlungen nach Näherungswerten zu leisten. Bei Verzug mit Abfuhr oder Anzahlung haben die KVT Verzugszinsen zu entrichten, die herabgesetzt oder gänzlich nachgesehen werden können, wenn sie kein Verschulden trifft: Wie bei § 59 (vgl Rz 17) ist das Auflaufen der Verzugszinsen an sich unabhängig von Verschulden. Den Trägern der UV und PV stehen Prüfungs- und Einsichtsrechte zu. Die Aufteilung der sonstigen von den KVT eingehobenen Beiträge und Umlagen wird in den jeweiligen Spezialge...