ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Die beiden Absätze des § 62 weisen keinen direkten Bezug zueinander auf.
I. Auskunftspflicht
1
In Abs 1 wird die Auskunftspflicht des VT normiert, ob bzw in welcher Höhe Beitragsrückstände bestehen. Das entsprechende Recht steht dem DG zu: Der Begriff „DG“ wird hier wie auch in § 60 (Rz 1) und § 61 (Rz 4) weit zu verstehen sein. Ein Auskunftsrecht steht gemäß § 79 auch den Selbstversicherten in der KV zu. Das Bedürfnis nach Information über einen allfälligen Beitragsrückstand stellt sich grds für alle Personen, die Beiträge zu entrichten haben. Der Terminus „DG“ ist deshalb zu kurz geraten; es sollten darunter alle Beitragszahler verstanden werden, wie zB auch DN iSv § 53 Abs 3 oder § 58 Abs 2, letzter Satz.
2
Die Auskunft ist nur auf Verlangen und schriftlich zu gewähren: Elektronische Mitteilungen entsprechen diesem Kriterium. Die Auskunft hat nicht in Bescheidform zu ergehen und bietet eine Darstellung des aktuellen Standes am Beitragskonto. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Verpflichtung zur Aufrollung vergangener Kontobewegungen dur...