ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 61 Getrennte Einzahlung der Beitragsteile
1
Die getrennte Einzahlung der Beitragsteile soll deren Einbringung sichern. Ist der DG als Beitragsschuldner (§ 58) mit der Zahlung im Rückstand, haben auf Anordnung des VT die DN ihre Anteile selbst zu entrichten. Die in Abs 3 genannte „Verfügung“ ist allein schon auf Grund der Bekämpfbarkeit mit Rechtsmittel als Hoheitsakt zu qualifizieren. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spricht für einen im administrativen Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid und gegen eine Verordnung (so im Ergebnis auch Teschner/Widlar/Pöltner,, § 61 Anm 1).
2
Die gesetzliche Regelung zeichnet folgenden Weg vor: Der KVT erlässt einen Bescheid gegen den DG. Dieser gibt ihn durch Aushang den Vers bekannt und macht sie bei jeder Entgeltzahlung ausdrücklich auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam. Allenfalls wirkt der Betriebsratsobmann bei der Abwicklung mit. Der Aushang ist freilich keine Rechtsquelle unserer Bundesverfassung. Die in Abweichung von § 58 Abs 2 ergehende Verpflichtung der DN erscheint deshalb verfassungsrechtlich nicht unbedenklich.
3
Verbindliche Voraussetzung für die Anordnung der getrennten Einzahlung ist das Vorliegen eines Rückstandes, also offener Fo...