ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51c Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
1
§ 57a sieht eine finanzielle Entlastung von Lehrbetrieben vor. Zur Finanzierung des Schutzes der Lehrlinge in der KV ist vom DG für Angestellte gem § 51c ein Ergänzungsbeitrag zu leisten.