ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 51 Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Beitragssätze | |
II. | Beitragspflicht | |
III. | Sonderbestimmungen | |
IV. | Unternehmensgründung |
I. Beitragssätze
1
Die zu leistenden Beiträge werden über Beitragssätze bestimmt, die Prozentsätze der Beitragsgrundlage innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage darstellen. § 51 regelt die allg Beiträge für Vollversicherte; zu den Ergänzungs- und Zusatzbeiträgen s §§ 51a–e; zu den Sonderbeiträgen s § 54; zu den Teilversicherten s §§ 52, 73 ff; zu den Selbstversicherten s § 77.
2
In der KV unterscheiden sich die Beitragssätze gem der arbeitsrechtlichen Grundlage. Ein Arbeitsverhältnis als Angestellter liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses schon nach den Bestimmungen über das Anwendungsgebiet des AngG gegeben ist, sondern auch dann, wenn es auf einer zwischen DG und DN abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung beruht (VwGH 564/76; dazu Wachter, Beitrags- und kollektivvertragsrechtliche Fragen zum Angestellten ex contractu, ZAS 1978, 43). Für die nicht ausdrücklich geregelten Beschäftigungsverhältnisse greift der Auffangtatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 lit f.
3
In UV und PV gibt es jeweils einen e...