ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Höchstbeitragsgrundlage
1
Abs 1: Die tägl Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Kalenderjahr 2013 EUR 148,– (monatlich EUR 4.440,–; BGBl II 2012/441 – § 1 Z 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG).
2
Abs 2: Wenn die Summe der BGL aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, besteht die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen in der PV (§ 70) und der KV (§ 70a).
3
Abs 3: Für Pflichtversicherte gem § 4 Abs 4 (freie DN), denen der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen KM gebührt, ermittelt sich die BGL gem § 44 Abs 8.