ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 479d Beiträge
1
Abs 1 verweist bzgl der Allg BGL auf die §§ 44–50 ASVG und bzgl der Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge auf § 54 ASVG. Für die in § 479a Z 2 ASVG genannten Personen erfolgt sodann eine ges Klarstellung.
2
Mit dem BG zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl I 2007/101, wurde auch das ASVG novelliert (68. Nov). Darin wurden in § 479d die Höhe der Beiträge ab bis und die Beiträge ab festgesetzt.
3
Aufgrund der Ermächtigung in Abs 3 wurde mit VO des BMAS, BGBl 1996/695, der Beitragssatz für die Berechnung der allg Beiträge und der Sonderbeiträge für die gem § 479a Abs 1 Z 2 versicherten Personen ab mit 7,6 vH der BGL festgesetzt.