ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 472 Krankenversicherung der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen
1
Personenkreis: Gem § 2 Abs 1 Z 1 lit a B-KUVG sind von der KV Personen ausgenommen, die auf Grund der Vorschriften der §§ 472 und 473 bei der VAEB pflichtversichert sind.
Die Aufzählung in Abs 1 ist taxativ.
2
Österr Bundesbahnen: S § 1 Abs 11 Bundesbahn-Pensionsgesetz.
Bundesbahnstrukturgesetz: BGBl I 2003/138.
3
Behandlungsbeitrag: S § 18 der Satzung 2011 der VAEB, AmtlVerlb der österr SVT im Internet: www.avsv.at, Nr 133/2011.
4
Als „Umgründungen iR des bestehenden Gesellschaftsrechts“ sind lt dem AB (580 BlgNR, XXII. GP) zu BGBl I 2004/106 Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen iSv § 202 HGB (nunmehr § 202 Abs 2 UGB) zu verstehen.
5
Unter den Anknüpfungspunkt „Rechtsnachfolger“ fallen lt AB (580 BlgNR, XXII. GP) zu BGBl I 2004/106 sämtl gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsnachfolgetatbestände mit oder ohne Anwendung des Umgründungssteuergesetzes (universelle Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession; partielle Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession).
6
Die „Nachfolgeklausel“ soll auch die Beschäftigung bei mittelbaren Rechtsnachfolgern oder bei Unter...