ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 471d Meldungen
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Die Mustersatzung 2011 des HV (avsv Nr 105/2011, abrufbar unter www.avsv.at) sieht in § 13 Abs 3 vor, dass die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b) hins der innerhalb des KM liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden KM beginnt.