ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
1
Meldepflicht des DG: Der DG muss sich mit dem die Dienstverhältnisse regelnden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und den darauf bezugnehmenden Meldevorschriften des ASVG vertraut machen (VwGH 89/08/0042). Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundungspflicht, wenn er seine – objektiv richtige – Rechtsauffassung über die Versicherungsfreiheit eines Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rsp oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Der Meldpflichtige wird insb gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ehe er sich zur Unterlassung der Meldung entschließt (VwGH 91/08/0052).
Meldepflicht des DN: s § 35 Abs 4.
2
Eintritt der Meldepflicht: Die Gesetzesmaterialien führen zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Anmeldung aus, dass die Anmeldung vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt zu erfolgen hat (vgl EB zur RV 1111 BlgNR XXII. GP).
3
Fristen: Die...