ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 460a Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
1
Siehe Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit), das DSG 2000, die SV-DSV und die Strafbestimmungen in § 122 StGB bzw §§ 51 f DSG 2000. Die Amtsverschwiegenheit für Mitglieder der Verwaltungskörper (die nach § 420 Abs 6 keine Bediensteten sein können) ergibt sich aus § 424.
2
Das AuskunftspflichtG richtet sich an den Rechtsträger (SVT bzw HV), nicht an den jeweiligen Bediensteten.
3
Die Meldeverpflichtung nach § 37 Abs 2 JWG beim Verdacht auf Misshandlung von Minderjährigen gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass jemand auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sie gilt nicht nur für den SVT, sondern direkt für die jeweils tätigen Bediensteten und hat als Lex specialis Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht nach § 460.